LTS-Jahrestagung in Würzburg

12./13. April 2012

Tierseuchenkasse - Verbrauchssteuer - Vergaberecht

Viele Informationen auf LTS-Tagung

 

(N) Wieder eine breite Themenpa­lette hatte der Landesverband Tier­körperbeseitigung und Schlacht­nebenproduktverwertung Bayern e.V. (LTS) für seine Jahrestagung am 13. April 2012 vorgesehen.

Vorsitzender Rainer Berndt begrüßte knapp 100 Teilnehmer in Würzburg, einer Stadt mit 95 Kirchen. Das seien schon fast mehr als Wirtshäuser, zeigte sich Berndt besorgt.

 

Die öffentliche Vortragsveranstaltung begann mit den Erläuterungen von Dr. Michael Köstler über Mittel und Aufgaben der Bayerischen Tier­seuchenkasse. Köstler leitet diese Einrichtung des öffentlichen Rechts. Er kann dabei auf weitere 17 Bedienstete zählen.

Die Bayerische Tierseuchenkas­se untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt

 

und Gesundheit. Sie hat auch Funk­tionen im Bereich der Tierkörper­beseitigung (Artikel 4 des Bayeri­schen Ausführungsgesetzes zum Tieri­sche Nebenprodukte-Beseitigungsge­setz).

 

Fische, Ziegen, Gehegewild und Bie­nen sind nicht vom gesetzlichen Leis­tungsumfang erfasst. Zu den Leistun­gen der Tierseuchenkasse gehören im Wesentlichen:

  • Festsetzung und Auszahlung von staatlichen Entschädigungen für Tierverluste;
  • Gewährung von Beihilfen entspre­chend den Leistungssatzungen der Tierseuchenkasse;
  • Unterstützung der Tierhalter bei der planmäßigen Seuchenbe­kämpfung durch z.B. Finanzierung von Blutentnahmen und Labor­untersuchungen;
  • Unterstützung der Tierhalter bei Vorsorgemaßnahmen zur Gesund­erhaltung der Tiere;
  • Beihilfen für Tierverluste in Über­einstimmung mit dem EU-Recht;
  • Festsetzung der Beiträge;
  • Beitrag zum Defizitausgleich bei der Tierkörperbeseitigung.

Die Gelder der Tierseuchenkasse wer­den streng nach Tierarten verwaltet. Am 1. Januar 2012 waren im Freistaat Bayern 3,29 Mio. Rinder, 0,13 Mio. Pferde, 3,64 Mio. Schweine, 0,26 Mio. Schafe, 15,3 Mio. Hühner und 0,89 Mio. Truthühner als beitragspflichtige Tiere gemeldet.

Der Haushalt für den Defizitausgleich in der Tierkörperbeseitigung beträgt 4,5 Mio. EUR ohne den Anteil der Tier­halter und des Drittels des Landes. Der Beitrag der Tierhalter an die Tierseuchenkasse für diesen Aufgabenbereich liegt bei 0,80 EUR je Rind und 0,36 EUR je Schwein.

Aus aktuellem Anlass wies Köstler dar­auf hin, dass die Tierseuchenkasse die Verbringung von Kategorie-1-Materi­al ins (EU-)Ausland ablehnt. Diesen Standpunkt nehme man einerseits aus seuchenhygienischen Gründen ein. An­dererseits möchte man auch die Wirt­schaftlichkeit der bayerischen VTN nicht gefährden.

Der Referent wies darauf hin, dass im Rahmen der Defizitabrechnung auch geprüft werde, ob Schlachtnebenpro­dukte nicht missbräuchlich in einer Tierkörper-Tonne mit beseitigt würden. Dies müsse auch von den Einsammlern strichprobenweise kontrolliert werden.

 

Zur Tierkörperbeseitigung erklär­te Köstler, dass der Anteil der Tier­seuchenkasse am Defizit in Bayern nicht als umsatzsteuerliches Entgelt betrachtet werde.

 

Über Aktuelle strom- und ener­giesteuerliche Entwicklungen im Hinblick auf die Entsorgung tierischer Nebenprodukte referierte an­schließend Steffen Döring, Rechtsan­walt und Steuerberater von Pricewa­terhouseCoopers (Leipzig / Berlin).

 

Döring berichtete zunächst die gesetz­lichen Änderungen aus dem Zeitraum 2011 - 2012. Das Herstellerprivileg nach § 26 Energiesteuergesetz sei aus­geweitet worden. So sei der Fremd­bezug erleichtert worden, um die Nut­zung umweltfreundlichen Erdgases zu fördern. Außerdem sei klargestellt wor­den, dass die thermische Vernichtung ein Verheizen sei, es sei denn, die Wär­me werde genutzt. Antragsfristen für Steuerentlastungen seien ausgedehnt worden.

 

Bei den für 2013 diskutierten Ände­rungen könne es insoweit Auswirkun­gen auf die VTN geben, als Erleich­terungen beim Energiebezug an die Zertifizierung eines Energiemanage­mentsystems geknüpft werden könn­ten. Eine Verordnung zum Spitzen­ausgleich im Hinblick auf die Strom­kosten sei vorgesehen. Einzelheiten konnte Döring noch nicht nennen.

In einem dritten Block setze er sich mit der aktuellen verbrauchssteuerlichen Rechtsprechung auseinander. Ver­brauchssteuerliche Erlaubnisse gingen bei Unternehmenszusammenschlüssen nicht über, sondern würden nur indi­viduell für das konkrete Unternehmen gelten. Die Rechtsprechung habe auch entschieden, dass Steuerentlastungen bereits zum Zeitpunkt der Verwendung eines Energieerzeugnisses beantragt werden könnten, nicht mehr erst im Rahmen der Steuerfestsetzung.

 

In einem vierten Block mit aktuellen Fragenstellungen vertrat Döring die Auffassung, dass die EEG-Umlage grundsätzlich auch bei öffentlich-recht­lichen Körperschaften beschränkt wer­den könne, wenn und weil sie auf einem internationalen Markt tätig seien. Al­lerdings müsse geprüft werden, ob nach § 3 Nr. 4 a EEG ein Gewerbebetrieb vorliege.

Noch nicht gelöst sei die Frage, wel­cher Anteil von Energieerzeugnissen energiesteuerrechtliche Entlastungen erfahren könne, wenn in dem Betrieb auch andere Erzeugnisse als Energie­erzeugnisse hergestellt würden.

 

Klargestellt sei aber, dass die Liefe­rung von Tiermehl an Kalk- und Ze­mentwerke zur energetischen Verwer­tung nicht der Energiesteuer unter­liege, da Tiermehl nicht ganz oder teil­weise aus Kohlenwasserstoff bestehe.

 

Mit der aktuellen Entwicklung im Vergaberecht befasste sich Dr. Hans-Martin Dittmann, Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers (Berlin). Nach einer Änderung der Vergabeverordnung sei zukünftig bei der Vergabe öffentli­cher Aufträge auch die Energieeffizienz der sich bewerbenden Betriebe zu be­rücksichtigen. Dittmann kündigte an, dass sich die EU demnächst auch mit kommunalen Kooperationen befassen werde und diese regeln wolle.

 

Breiten Raum seiner Ausführungen nahm das Thema der vergabefreien Inhousegeschäfte ein. Sie seien nur begünstigt, wenn der Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle kontrolliert werden könne. Private dürften nicht beteiligt sein. Der Auftragneh­mer müsse außerdem im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig sein. Um­stritten ist noch die Frage, wie dieses Wesentlichkeitskriterium auszulegen ist. Der Europäische Gerichtshof habe 10% Fremdumsatz für noch zulässig gehalten, der Bundesgerichtshof habe ihn kritisch gesehen und nach Recht­sprechung der Oberlandesgerichte sei­en 7,5% noch zu hoch.

Der Umsatz im Rahmen der Katego­rie-1- und -2-Beseitigung zähle zu den Umsätzen, die im Inhousegeschäft zu­lässig seien.

Quelle: Tierische Nebenprodukte Nachrichten (TNN) III / 2012