Tierseuchenkasse - Verbrauchssteuer - Vergaberecht
Viele Informationen auf LTS-Tagung
(N) Wieder eine breite Themenpalette hatte der Landesverband Tierkörperbeseitigung und Schlachtnebenproduktverwertung Bayern e.V. (LTS) für seine Jahrestagung am 13. April 2012 vorgesehen.
Vorsitzender Rainer Berndt begrüßte knapp 100 Teilnehmer in Würzburg, einer Stadt mit 95 Kirchen. Das seien schon fast mehr als Wirtshäuser, zeigte sich Berndt besorgt.
Die öffentliche Vortragsveranstaltung begann mit den Erläuterungen von Dr. Michael Köstler über Mittel und Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse. Köstler leitet diese Einrichtung des öffentlichen Rechts. Er kann dabei auf weitere 17 Bedienstete zählen.
Die Bayerische Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt
und Gesundheit. Sie hat auch Funktionen im Bereich der Tierkörperbeseitigung (Artikel 4 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
Fische, Ziegen, Gehegewild und Bienen sind nicht vom gesetzlichen Leistungsumfang erfasst. Zu den Leistungen der Tierseuchenkasse gehören im Wesentlichen:
- Festsetzung und Auszahlung von staatlichen Entschädigungen für Tierverluste;
- Gewährung von Beihilfen entsprechend den Leistungssatzungen der Tierseuchenkasse;
- Unterstützung der Tierhalter bei der planmäßigen Seuchenbekämpfung durch z.B. Finanzierung von Blutentnahmen und Laboruntersuchungen;
- Unterstützung der Tierhalter bei Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung der Tiere;
- Beihilfen für Tierverluste in Übereinstimmung mit dem EU-Recht;
- Festsetzung der Beiträge;
- Beitrag zum Defizitausgleich bei der Tierkörperbeseitigung.
Die Gelder der Tierseuchenkasse werden streng nach Tierarten verwaltet. Am 1. Januar 2012 waren im Freistaat Bayern 3,29 Mio. Rinder, 0,13 Mio. Pferde, 3,64 Mio. Schweine, 0,26 Mio. Schafe, 15,3 Mio. Hühner und 0,89 Mio. Truthühner als beitragspflichtige Tiere gemeldet.
Der Haushalt für den Defizitausgleich in der Tierkörperbeseitigung beträgt 4,5 Mio. EUR ohne den Anteil der Tierhalter und des Drittels des Landes. Der Beitrag der Tierhalter an die Tierseuchenkasse für diesen Aufgabenbereich liegt bei 0,80 EUR je Rind und 0,36 EUR je Schwein.
Aus aktuellem Anlass wies Köstler darauf hin, dass die Tierseuchenkasse die Verbringung von Kategorie-1-Material ins (EU-)Ausland ablehnt. Diesen Standpunkt nehme man einerseits aus seuchenhygienischen Gründen ein. Andererseits möchte man auch die Wirtschaftlichkeit der bayerischen VTN nicht gefährden.
Der Referent wies darauf hin, dass im Rahmen der Defizitabrechnung auch geprüft werde, ob Schlachtnebenprodukte nicht missbräuchlich in einer Tierkörper-Tonne mit beseitigt würden. Dies müsse auch von den Einsammlern strichprobenweise kontrolliert werden.
Zur Tierkörperbeseitigung erklärte Köstler, dass der Anteil der Tierseuchenkasse am Defizit in Bayern nicht als umsatzsteuerliches Entgelt betrachtet werde.
Über Aktuelle strom- und energiesteuerliche Entwicklungen im Hinblick auf die Entsorgung tierischer Nebenprodukte referierte anschließend Steffen Döring, Rechtsanwalt und Steuerberater von PricewaterhouseCoopers (Leipzig / Berlin).
Döring berichtete zunächst die gesetzlichen Änderungen aus dem Zeitraum 2011 - 2012. Das Herstellerprivileg nach § 26 Energiesteuergesetz sei ausgeweitet worden. So sei der Fremdbezug erleichtert worden, um die Nutzung umweltfreundlichen Erdgases zu fördern. Außerdem sei klargestellt worden, dass die thermische Vernichtung ein Verheizen sei, es sei denn, die Wärme werde genutzt. Antragsfristen für Steuerentlastungen seien ausgedehnt worden.
Bei den für 2013 diskutierten Änderungen könne es insoweit Auswirkungen auf die VTN geben, als Erleichterungen beim Energiebezug an die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems geknüpft werden könnten. Eine Verordnung zum Spitzenausgleich im Hinblick auf die Stromkosten sei vorgesehen. Einzelheiten konnte Döring noch nicht nennen.
In einem dritten Block setze er sich mit der aktuellen verbrauchssteuerlichen Rechtsprechung auseinander. Verbrauchssteuerliche Erlaubnisse gingen bei Unternehmenszusammenschlüssen nicht über, sondern würden nur individuell für das konkrete Unternehmen gelten. Die Rechtsprechung habe auch entschieden, dass Steuerentlastungen bereits zum Zeitpunkt der Verwendung eines Energieerzeugnisses beantragt werden könnten, nicht mehr erst im Rahmen der Steuerfestsetzung.
In einem vierten Block mit aktuellen Fragenstellungen vertrat Döring die Auffassung, dass die EEG-Umlage grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschränkt werden könne, wenn und weil sie auf einem internationalen Markt tätig seien. Allerdings müsse geprüft werden, ob nach § 3 Nr. 4 a EEG ein Gewerbebetrieb vorliege.
Noch nicht gelöst sei die Frage, welcher Anteil von Energieerzeugnissen energiesteuerrechtliche Entlastungen erfahren könne, wenn in dem Betrieb auch andere Erzeugnisse als Energieerzeugnisse hergestellt würden.
Klargestellt sei aber, dass die Lieferung von Tiermehl an Kalk- und Zementwerke zur energetischen Verwertung nicht der Energiesteuer unterliege, da Tiermehl nicht ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoff bestehe.
Mit der aktuellen Entwicklung im Vergaberecht befasste sich Dr. Hans-Martin Dittmann, Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers (Berlin). Nach einer Änderung der Vergabeverordnung sei zukünftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch die Energieeffizienz der sich bewerbenden Betriebe zu berücksichtigen. Dittmann kündigte an, dass sich die EU demnächst auch mit kommunalen Kooperationen befassen werde und diese regeln wolle.
Breiten Raum seiner Ausführungen nahm das Thema der vergabefreien Inhousegeschäfte ein. Sie seien nur begünstigt, wenn der Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle kontrolliert werden könne. Private dürften nicht beteiligt sein. Der Auftragnehmer müsse außerdem im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig sein. Umstritten ist noch die Frage, wie dieses Wesentlichkeitskriterium auszulegen ist. Der Europäische Gerichtshof habe 10% Fremdumsatz für noch zulässig gehalten, der Bundesgerichtshof habe ihn kritisch gesehen und nach Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seien 7,5% noch zu hoch.
Der Umsatz im Rahmen der Kategorie-1- und -2-Beseitigung zähle zu den Umsätzen, die im Inhousegeschäft zulässig seien.
Quelle: Tierische Nebenprodukte Nachrichten (TNN) III / 2012