Rechtsvorschriften für die Beleihung
Neues zur Organisation öffentlicher Aufgaben war auf der Jahrestagung des Landesverbandes Tierkörperbeseitigung und Schlachtnebenproduktverwertung Bayern e.V. (LTS) am 11. April 2014 in Augsburg zu hören.
Im LTS sind bayerische Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte (VTN) organisiert. Einmal im Jahr trifft man sich mit zahlreichen Gästen zu einer gemeinsamen Tagung, deren fachlicher Mittelpunkt eine Vortragsreihe zu aktuellen Themen ist.
LTS-Vorsitzender Rainer Berndt begrüßte die Teilnehmer der Vortragsveranstaltung, auf der die gemeinsamen Probleme der Zukunft erörtert werden sollten.
Zunächst referierte Dirk Strohmann von der Firma Vetcon über die Tötung von Tieren im Seuchenfall durch private Dienstleister.
Strohmann stellte sein Unternehmen vor, das sich mit der Planung, Tötung und den Hygienemaßnahmen in Tierbeständen beim Auftreten von Tierseuchen befasst. Der Referent erläuterte die technischen Anforderungen bei verschiedenen Tierarten.
Im Mittelpunkt der Vortragsveranstaltung standen Entwicklungen auf EU-Ebene, die die Organisation der Beseitigung des Pflichtmaterials betreffen.
Die EU hatte jüngst in drei Rechtsakten das gemeinschaftliche Vergaberecht neu formuliert. Darüber referierte RA Philipp Hermisson (PwC Legal AG) unter dem Titel Neues EU-Vergaberecht.
Für die den Gebietskörperschaften zugewiesene Aufgabe der Tierkörperbeseitigung seien die Dienstleistungsrichtlinie und die Konzessionsrichtlinie von Bedeutung. Letztere regele den Fall der Beleihung privater Dienstleister, der bisher im nationalen Recht nicht dem Vergaberecht unterlag. Eine Konzession ist die Erbringung einer Leistung auf eigenes Risiko. Das Verfahren für die Vergabe einer Konzession werde, berichtete der Referent, durch die neue Richtlinie aber nicht vorgeschrieben.
Sowohl nach der Dienstleistungsrichtlinie — gilt bei vertraglicher Ausführung durch einen Privaten — als auch nach der Konzessionsrichtlinie würden gleiche Prinzipien gelten, beispielsweise zur Frage, ob Änderungen bestehender Aufgabenübertragungen ausschreibungsrelevant seien. Dies, so Hermisson, sei nicht Fall bei einem geringen Wert der Änderungen, nämlich wenn diese 10 % der Auftragssumme, maximal 207.000,- Euro, nicht überschritten. Unvorhergesehene Ereignisse seien nicht ausschreibungsrelevant, wenn sie maximal 50 % des ursprünglichen Auftragswertes erreichten. Auch ein konzerninterner Auftragnehmerwechsel unterliege nicht dem Erfordernis der Ausschreibung.
Hermisson erläuterte weiter, dass Inhouse-Geschäfte und Formen interkommunaler Zusammenarbeit nicht ausschreibungspflichtig seien, und zwar dann wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle über das kommunale Unternehmen behalte, keine direkten privaten Beteiligungen vorlägen und maximal 20 % Fremdumsatz getätigt würden.
Die Richtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen, gelten also nicht unmittelbar.
Hermisson referierte auch in einem kurzen 'Überblick über das EU-Beihilferecht. Beihilfen staatlicher Stellen seien in Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert. Der Referent erläuterte die Definitionen:
Unternehmen sei jeder vermögensmäßige Zusammenschluss, egal ob privat oder öffentlich. Die Gewährung von staatlichen Mitteln seien nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern z.B. auch die Überlassung von Grundstücken. Eine Begünstigung eines Wirtschaftsteilnehmers liege nicht vor, wenn es zuvor eine Ausschreibung gegeben habe, da dann ein Marktpreis ermittelt worden sei. Die Verfälschung des Wettbewerbes muss nicht tatsächlich vorliegen, sondern es reiche, wenn sie drohe
Bei Verstößen gegen das Beihilferecht müssten die gezahlten Beihilfen zurückgezahlt werden und die zugrundeliegenden Verträge würden zivilrechtlich unwirksam.
Der Referent wies darauf hin, dass es spezielle Beihilferegelungen gebe, in denen genau definiert sei, wann eine Beihilfe von diesen Anforderungen freigestellt sei.
Außerdem gab RA I StB Steffen Döring (PwC Legal AG) Aktuelle Informationen zum (Energie-)Steuerrecht.
Döring begann mit Fragen des Umsatzsteuerrechts und wies auf die Kriterien hin, nach denen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein könne. Dies sei entweder der Fall wenn es eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung gebe oder die Körperschaft sich wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer betätige. Die Beseitigung von Kategorie-1- und -2-Material sei zwar grundsätzlich hoheitlich, die Verarbeitung von Kategorie-3-Material gewerblich; dennoch sei genau hinzuschauen. Unternehmer sei eben auch eine Körperschaft, wenn sie wettbewerbsrelevante Tätigkeiten im hoheitlichen Bereich entfalte.
Beim Thema Energiesteuerrecht besprach Döring das Herstellerprivileg nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und erklärte die jüngsten Entwicklungen. Er wies darauf hin, dass die Erlangung des Spitzenausgleichs nach dem Gesetz den Betrieb eines Energiemanagementsystems verlange sowie von der Branche die definierten Zielwerte erreicht würden.
Quelle: Tierische Nebenprodukte Nachrichten (TNN) III / 2014