LTS-Jahrestagung in Augsburg

10./11. April 2014

Titelbild Jahrestagung 2014

Rechtsvorschriften für die Beleihung

Neues zur Organisation öf­fentlicher Aufgaben war auf der Jahrestagung des Landes­verbandes Tierkörperbeseitigung und Schlachtnebenproduktver­wertung Bayern e.V. (LTS) am 11. April 2014 in Augsburg zu hö­ren.

 

Im LTS sind bayerische Verarbei­tungsbetriebe Tierischer Nebenpro­dukte (VTN) organisiert. Einmal im Jahr trifft man sich mit zahlreichen Gästen zu einer gemeinsamen Tagung, deren fachlicher Mittelpunkt eine Vor­tragsreihe zu aktuellen Themen ist.

LTS-Vorsitzender Rainer Berndt be­grüßte die Teilnehmer der Vortrags­veranstaltung, auf der die gemeinsa­men Probleme der Zukunft erörtert werden sollten.

 

Zunächst referierte Dirk Strohmann von der Firma Vetcon über die Tötung von Tieren im Seuchenfall durch private Dienstleister.

Strohmann stellte sein Unternehmen vor, das sich mit der Planung, Tötung und den Hygienemaßnahmen in Tier­beständen beim Auftreten von Tier­seuchen befasst. Der Referent erläu­terte die technischen Anforderungen bei verschiedenen Tierarten.

 

Im Mittelpunkt der Vortragsveranstal­tung standen Entwicklungen auf EU-Ebene, die die Organisation der Besei­tigung des Pflichtmaterials betreffen.

 

Die EU hatte jüngst in drei Rechtsak­ten das gemeinschaftliche Vergabe­recht neu formuliert. Darüber referier­te RA Philipp Hermisson (PwC Legal AG) unter dem Titel Neues EU-Ver­gaberecht.

Für die den Gebietskörperschaften zu­gewiesene Aufgabe der Tierkörperbe­seitigung seien die Dienstleistungs­richtlinie und die Konzessionsrichtlinie von Bedeutung. Letztere regele den Fall der Beleihung privater Dienst­leister, der bisher im nationalen Recht nicht dem Vergaberecht unterlag. Eine Konzession ist die Erbringung einer Leistung auf eigenes Risiko. Das Ver­fahren für die Vergabe einer Konzes­sion werde, berichtete der Referent, durch die neue Richtlinie aber nicht vorgeschrieben.

 

Sowohl nach der Dienstleistungsricht­linie — gilt bei vertraglicher Ausfüh­rung durch einen Privaten — als auch nach der Konzessionsrichtlinie würden gleiche Prinzipien gelten, beispiels­weise zur Frage, ob Änderungen beste­hender Aufgabenübertragungen aus­schreibungsrelevant seien. Dies, so Hermisson, sei nicht Fall bei einem ge­ringen Wert der Änderungen, nämlich wenn diese 10 % der Auftragssumme, maximal 207.000,- Euro, nicht über­schritten. Unvorhergesehene Ereignis­se seien nicht ausschreibungsrelevant, wenn sie maximal 50 % des ursprüng­lichen Auftragswertes erreichten. Auch ein konzerninterner Auftragneh­merwechsel unterliege nicht dem Er­fordernis der Ausschreibung.

 

Hermisson erläuterte weiter, dass In­house-Geschäfte und Formen inter­kommunaler Zusammenarbeit nicht ausschreibungspflichtig seien, und zwar dann wenn die Gebietskörper­schaft die Kontrolle über das kommu­nale Unternehmen behalte, keine di­rekten privaten Beteiligungen vorlägen und maximal 20 % Fremdumsatz getä­tigt würden.

Die Richtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen, gelten al­so nicht unmittelbar.

Hermisson referierte auch in einem kurzen 'Überblick über das EU-Beihil­ferecht. Beihilfen staatlicher Stellen seien in Artikel 107 Abs. des Ver­trages über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union (AEUV) definiert. Der Referent erläuterte die Definitionen:

Unternehmen sei jeder vermögensmä­ßige Zusammenschluss, egal ob privat oder öffentlich. Die Gewährung von staatlichen Mitteln seien nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern z.B. auch die Überlassung von Grund­stücken. Eine Begünstigung eines Wirtschaftsteilnehmers liege nicht vor, wenn es zuvor eine Ausschreibung ge­geben habe, da dann ein Marktpreis ermittelt worden sei. Die Verfälschung des Wettbewerbes muss nicht tatsäch­lich vorliegen, sondern es reiche, wenn sie drohe

 

Bei Verstößen gegen das Beihilferecht müssten die gezahlten Beihilfen zu­rückgezahlt werden und die zugrundeliegenden Verträge würden zivilrecht­lich unwirksam.

Der Referent wies darauf hin, dass es spezielle Beihilferegelungen gebe, in denen genau definiert sei, wann eine Beihilfe von diesen Anforderungen frei­gestellt sei.

 

Außerdem gab RA I StB Steffen Döring (PwC Legal AG) Aktuelle Informa­tionen zum (Energie-)Steuerrecht.

Döring begann mit Fragen des Um­satzsteuerrechts und wies auf die Kri­terien hin, nach denen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein könne. Dies sei entweder der Fall wenn es eine öffentlich-rechtliche Son­derregelung gebe oder die Körper­schaft sich wie ein privater Wirt­schaftsteilnehmer betätige. Die Besei­tigung von Kategorie-1- und -2-Mate­rial sei zwar grundsätzlich hoheitlich, die Verarbeitung von Kategorie-3-Ma­terial gewerblich; dennoch sei genau hinzuschauen. Unternehmer sei eben auch eine Körperschaft, wenn sie wett­bewerbsrelevante Tätigkeiten im ho­heitlichen Bereich entfalte.

Beim Thema Energiesteuerrecht be­sprach Döring das Herstellerprivileg nach dem Erneuerbare-Energien-Ge­setz und erklärte die jüngsten Ent­wicklungen. Er wies darauf hin, dass die Erlangung des Spitzenausgleichs nach dem Gesetz den Betrieb eines Energiemanagementsystems verlange sowie von der Branche die definierten Zielwerte erreicht würden.

 

Quelle: Tierische Nebenprodukte Nachrichten (TNN) III / 2014