Am 15./16. April 2010 fand die Jahrestagung des LTS im Marriott Hotel in Freising statt. Zunächst begrüßte LTS Vorsitzender Rainer Berndt die rund 80 Teilnehmer der LTS Tagung. Wie in jedem Jahr bot die öffentliche Vortragsveranstaltung ein breites Themenspektrum.
Bovine Virusdiarrhoe in Bayern
Zunächst referierte Herr Dr. Norbert Meier vom Tiergesundheitsdienst Bayern über die Umsetzung der Bundesverordnung über die Bovine Virusdiarrhoe in Bayern. Dabei handelt es sich um eine ansteckende Krankheit der Rinder, die auch bereits ungeborene Kälber befällt. Im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft von Landwirtschaft und staatlichen Institutionen werden die notwendigen Durchführungsmaßnahmen abgestimmt. Es müssen täglich rund 3900 Kälber untersucht werden. Die Proben müssen von den Landwirten abgenommen werden.
Status Quo zur Ablöseverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Dr. Martin Alm, Technischer Direktor der EFPRA und beratendes Vorstandsmitglied des Verbandes der Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte e.V. stellte den Status Quo zur Ablöseverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dar. Er besprach damit die Konsequenzen der neuen Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und dem vierten Entwurf zu einer Durchführungsverordnung. Herr Dr. Alm stellte das neue Nebenprodukterecht als sehr positiv dar, da es viele Ungereimtheiten der alten Verordnung beseitige. Allerdings sei die gesamte Materie schwerer lesbar geworden, da die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht konkret auf die Durchführungsverordnung verweise.
Beteiligung von Verwertungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte an öffentlichen Ausschreibungen
Ein weiterer Vortag wurde von den Rechtsanwälten Christian Weinheimer und Bernhard Schex von der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München abgehalten über die Beteiligung von Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte an öffentlichen Ausschreibungen. Zunächst erläuterten die Referenten, welche Rechtsgrundlagen für die Ausschreibung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte anwendbar seien. Über einem bestimmten Schwellenwert müsse eine EU-weite Ausschreibung erfolgen. Rechtsschutz für Bieter gebe es nur oberhalb dieser Schwellenwerte. Dort müssten Mängel des Vergabeverfahrens auch sofort gerügt werden. Seite 2 von 2 Intensiv befassten sich die Referenten mit der Übertragung der Beseitigungspflicht, die von der Rechtsprechung nicht als öffentlicher Auftrag sondern als nicht ausschreibungspflichtige Übertragung einer Dienstleistungskonzession gesehen werde. Kennzeichen einer solchen Konzession sei, dass das wirtschaftliche Risiko beim Konzessionsnehmer liege. Das OLG Brandenburg habe mit einem Beschluss vom 12.Januar 2010 die Dienstleistungskonzession gerade für die Verwertung tierischer Nebenprodukte präzisiert. Danach liege eine nicht ausschreibungspflichtige Übertragung der Konzession auch dann vor, wenn Dritte, wie z.B. öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften oder Tierseuchenkasse, Teile des Entgelts übernähmen, das im Grunde der Tierbesitzer zu zahlen habe. Nach Auffassung des OLG Brandenburg reiche es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession, wenn der Konzessionsnehmer nur ein „restliches Betriebsrisiko“ tragen müsse. Rechtsanwälte Schex und Weinheimer empfahlen eindringlich, bei der Teilnahme an Ausschreibungen – also im Fall der Beauftragung eines privaten Unternehmens durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft – die Ausschreibungsregeln strikt zu beachten. Nur geringfügige Abweichungen in der Formulierung und Beantwortung der Ausschreibungsfragen schließen von der Teilnahme aus. Häufigster Fehler sei beispielsweise die Beifügung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen, weil damit bereits Regeln der Ausschreibung verlassen würden. Nicht unumstritten ist die Möglichkeit, dass auch die öffentliche Hand im Rahmen von Ausschreibungen mitbieten kann. Bei Bauleistungen ist dies ausdrücklich ausgeschlossen, bei Dienstleistungen wie der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte jedoch nicht. Hier komme es nach Auffassung der Referenten darauf an, ob es der öffentlichrechtlichen Körperschaft nach den für sie geltenden Regeln erlaubt sei, wirtschaftlich tätig zu werden. Viele Gemeinde- und Landkreisordnungen der Bundesländer enthalten hierzu Regeln. In einem solchen Fall, so erläuterten die Referenten, sei aber die Ausschreibung nicht rechtswidrig, weil nicht gegen Ausschreibungsbestimmungen verstoßen werde. Der unterlegene Bieter könne lediglich Rechtsaufsichtsbeschwerde einlegen. Dies beeinflusse jedoch nicht das Vergabeverfahren.
Weitere gemeinsame Tagungen
Herr Rainer Berndt kündigte an, dass man den erstmaligen Versuch, die Arbeitstagung der Servicegesellschaft Tierische Nebenprodukte mbH (STN) und die LTS-Jahrestagung zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort abzuhalten, fortsetzen werde.
Quellennachweis: Zeitschrift „Tierische Nebenprodukte Nachrichten / TNN II/2010, Seite 30 u. 31, Harald Niemann