Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern beschließt in öffentlicher Sitzung am 30. November 2001 folgende Resolution.
Der Freistaat Bayern wird aufgefordert und nachdrücklich gebeten, den nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zur Beseitigung verpflichteten Körperschaften gegen Nachweis diejenigen Kosten zu erstatten, die diesen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 7 der TSE-Überwachungsverordnung entstanden sind.
Begründung:
Nach der TSE-Überwachungsverordnung (Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 11. April 2001) führen die Länder jährlich ein Überwachungsprogramm auf TSE durch. Hierzu bestimmt § 4 der TSE-Verordnung, welche Untersuchungen im Einzelnen vorgenommen werden müssen, während § 7 der genannten Verordnung festlegt, dass die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zur Beseitigung Verpflichteten bei der Probenahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten haben.
An der vom Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern in eigener Regie betriebenen TBA Walsdorf sind vom Dezember 2000 bis zum Oktober 2001 10.309 Rinderköpfe zum Zwecke der Probenahme abgesetzt worden. Der Einsatz von Material, Gerätschaften und vor allem Personal des Zweckverbandes verursachte für die gebotenen Mitwirkungshandlungen nicht unerhebliche Kosten, die sich auf ein ganzes Jahr hochgerechnet, zu einem Gesamtbetrag von rd. 400.000,00 DM summieren.
Diese Mehraufwendungen können korrekter Weise weder dem Gebührenzahler, noch der Bayer. Tierseuchenkasse angelastet werden, da es sich nicht um Leistungen handelt, die der Tierkörperbeseitigung, bzw. der Schlachtabfallbeseitigung zuzuordnen sind. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem nach der TSE-Überwachungsverordnung gebotenen Untersuchungen, also mit veterinär- bzw. seuchenrechtlichen Maßnahmen stehen.
Für die Übernahme dieser Kosten – und zwar in der von den Beseitigungspflichtigen glaubhaft nachgewiesenen Höhe – ist allein der Freistaat Bayern verpflichtet, denn nach der TSE-Überwachungsverordnung obliegt die Durchführung des Überwachungsprogramms allein den Ländern.
Obwohl bereits im April 2001 die Verwaltung des Zweckverbandes die Forderung nach Kostenerstattung gegenüber dem Bayer. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz erhoben hatte, sind bislang keinerlei Zahlungen an den beseitigungspflichtigen Zweckverband erfolgt. Eine umgehende Klärung der Kostenfrage und entsprechende Erstattungsleistung an den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern durch den Freistaat Bayern sind daher geboten.
Bamberg, 27. Dezember 2001
Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern
Dr. Günther Denzler
Verbandsvorsitzender
Landrat